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AGB

§ 1 Geltungsbereich der AGB

  1. Diese Reisebedingungen gelten ausschließlich für die von AT REISEN (nachfolgend Reiseveranstalter) selbst veranstalteten Reisen.
  2. Bei einzelnen Reisen fremder Reiseveranstalter tritt AT REISEN nur als Vermittler auf. Diese Reisen werden als Fremdleistung im Katalog mit dem Zusatz „Fremdveranstalter“ unter Angabe des fremden Reiseveranstalters versehen. Bei diesen Reisen und Leistungen gelten ausschließlich die Geschäfts- bzw. Reisebedingungen des jeweiligen Fremdveranstalters, über die der Kunde vor Vertragsschluss informiert wird.

§ 2 Abschluss des Reisevertrages

  1. Unsere Reiseangebote stellen eine unverbindliche Aufforderung an Interessenten, eine verbindliche Anmeldung abzugeben. Grundlage der Anmeldung sind die Reiseausschreibung und die ergänzenden Informationen des Reiseveranstalters für die jeweilige Reise (insb. die Länderinformationen und Reiseanforderungen), soweit diese dem Kunden vorliegen.
  2. Die Anmeldung kann auf dem Postweg, per Fax und per E-Mail oder über die Buchungsmaske der Website abgegeben werden.
  3. Bei elektronischen Anmeldungen bestätigt der Reiseveranstalter den Zugang der Anmeldung unverzüglich auf elektronischem Weg. Diese Zugangsbestätigung stellt noch keine Annahme der Anmeldung dar.
  4. Der Vertrag kommt mit der Annahme durch den Reiseveranstalter zustande, die innerhalb von 10 Tagen nach Anmeldungseingang erklärt werden kann. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird der Reiseveranstalter dem Kunden die Reisebestätigung aushändigen, es sei denn die Buchung durch den Kunden erfolgt weniger als 7 Werktage vor Reisebeginn.
  5. Erfolgt die Reisebestätigung inhaltlich abweichend von der Anmeldung, wird damit ein neues Angebot seitens des Reiseveranstalters unterbreitet. Dieses kann der Kunde innerhalb von 10 Tagen annehmen, wodurch der Reisevertrag geschlossen wird.
  6. Nimmt der Kunde die Anmeldung für Mitreisende vor, so haftet er auch für deren Vertragspflichten wie für seine eigenen, wenn er zuvor eine hierauf gerichtete ausdrückliche und gesonderte Erklärung abgegeben hat.
  7. Hinweis: Reisevermittler (z. B. Reisebüro) und Leistungsträger (z. B. Hotels, Beförderungsunternehmen) sind nicht bevollmächtigt, vom Inhalt des Reisevertrages abweichende Zusicherungen zu geben oder abändernde bzw. ergänzende Vereinbarungen zu treffen.
  8. Die vom Reiseveranstalter gegebenen vorvertraglichen Informationen über wesentliche Eigenschaften der Reiseleistung, den Reisepreis und alle zusätzlichen Kosten, die Zahlungsmodalitäten, die Mindestteilnehmerzahl und die Stornopauschalen werden nur dann nicht Bestandteil des Pauschalreisevertrages, wenn dies zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart wird.
  9. Wir weisen darauf hin, dass bei Pauschalreisen, welche im Fernabsatz abgeschlossen werden, kein Widerrufsrecht besteht, sondern lediglich die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsreche, soweit der Reisevertrag nicht außerhalb der Geschäftsräume geschlossen worden ist.

§ 3 Bezahlung

  1. Reisepreiszahlungen dürfen vor Beendigung der Reise vom Reiseveranstalter nur gefordert oder angenommen werden, wenn er dem Reisenden einen Sicherungsschein übergeben hat.
  2. Die Anzahlung beträgt im Regelfall 20 % des Reisepreises. Die Anzahlung auf den Reisepreis ist innerhalb von 10 Tagen nach Zugang der Anzahlungsrechnung fällig ist. Bei Fernreisen in Zielgebiete außerhalb Europas, bei denen der Flug ab/an einem bestimmten Abflugort in Deutschland Bestandteil des Reisevertrages ist, beträgt die Anzahlung grundsätzlich 35 % des Reisepreises, weil sie vom Reiseveranstalter benötigt wird, um davon vor oder bei Vertragsschluss mit dem Reisenden und vor Leistungserbringung eigene Aufwendungen zu erbringen oder fällige Forderungen von Leistungsträgern, insbesondere von Flugunternehmen, zu erfüllen. Wird die erhöhte Anzahlung von 35 % im Einzelfall für eine derartige Reise nicht benötigt, um davon vor oder bei Vertragsschluss mit dem Reisenden und vor Leistungserbringung eigene Aufwendungen zu erbringen oder fällige Forderungen von Leistungsträgern, insbesondere von Flugunternehmen, zu erfüllen, reduziert der Reiseveranstalter die Anzahlungsrechnung auf 20 %. Damit ist sichergestellt, dass die erhöhte Anzahlung von 35 % für die betreffenden Reisen jeweils angemessen ist und dem Reiseveranstalter keinen Liquiditätsvorteil verschafft. Der Reisende erhält die Anzahlungsrechnung (sofern Versicherungsleistungen beim Reiseveranstalter gebucht wurden, zzgl. der kompletten Versicherungsprämie) zusammen mit der Reisebestätigung und der Übersendung des Sicherungsscheines sowie einem Überweisungsträger für die Restzahlung.
  3. Die Restzahlung ist 4 Wochen vor Reisebeginn fällig. Bei den Reisen, die weniger als 4 Wochen vor Reisebeginn gebucht werden, erhält der Reisende eine Gesamtrechnung zusammen mit der Reisebestätigung und dem Sicherungsschein. Der Gesamtreisepreis ist dann mit Erhalt der Rechnung sofort fällig.
  4. . Ist die fällige Anzahlung oder der fällige Reisepreis trotz Mahnung mit Nachfristsetzung und Ablehnungsandrohung zum Fälligkeitszeitpunkt nicht oder nicht vollständig dem Konto des Reiseveranstalters gutgeschrieben, so ist der Reiseveranstalter berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung vom Reisenden zu verlangen.

§ 4 Hinweise zu Versicherungen

Im Reisepreis ist keine Rücktrittskostenversicherung enthalten. Wir empfehlen den Abschluss derselben sowie einer Kranken-, Gepäck-, Reiseabbruch-, Verspätungsschutz- und Unfallversicherung. Wir empfehlen mit der Reisebuchung den Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung z. B. die MDT (Makler der Touristik) Reiseversicherung und zudem eine Rückführungskostenversicherung bei Unfall oder Krankheit.

§ 5 Leistungsänderung und Preiserhöhung

  1. Leistungsänderung
    1. Änderungen wesentlicher Reiseleistungen vom vereinbarten Inhalt des Reisevertrages sind zulässig, soweit sie nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen und wenn sie nach Vertragsabschluss aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse notwendig werden und vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden. Dies betrifft beispielsweise solche Ereignisse, wie unerwartete Straßenverhältnisse, Wettereinbrüche, behördliche Willkür, Kriegsausbruch.
    2. Über die Leistungsänderungen wird der Kunde unverzüglich nach Kenntnis des Änderungsgrundes informiert.
    3. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, insb. soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Im Falle einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Kunde berechtigt, unentgeltlich vom Vertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn AT in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden im Angebot anzubieten. Dieses Recht müssen jedoch unverzüglich nach Kenntnis der Änderung der Reiseleistung geltend gemacht werden.
    4. Erhebliche Leistungsänderungen sind nur mit Zustimmung des Reisekunden nach Vertragsabschluss zulässig. Dem Reisegast wird von AT REISEN GmbH im Fall einer notwendigen und nicht wider Treu und Glauben herbeigeführten Leistungsänderung ein Vertragsänderungsangebot unterbreiten, welches der Kunde innerhalb einer bestimmten und angemessenen Frist annimmt oder seinen Rücktritt vom Vertrag erklärt. Nach Ablauf der von AT REISEN GmbH bestimmten Frist gilt das Angebot zur erheblichen Vertragsänderung als angenommen. Hierauf ist der Kunde schriftlich in klarer verständlicher und hervorgehobener Weise hinzuweisen. Dem Reisegast kann auch wahlweise eine Ersatzreise angeboten werden. Als Richtlinie gilt hier der § 651g BGB (ab 1. Juli 2018).
  2. Der Reiseveranstalter behält sich vor, die vereinbarten Preise im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten (insbesondere die Treibstoffkosten) oder der Abgaben für bestimmte Leistungen (wie Hafen- oder Flughafengebühren, Einreisegebühren, Nationalparkgebühren) oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse nach Vertragsschluss wie folgt zu ändern:
    1. Änderung der bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Beförderungskosten:
      1. Soweit die Erhöhung den Sitzplatz betrifft, ist dieser Erhöhungsbetrag geschuldet.
      2. Soweit die Erhöhung pro Beförderungsmittel erfolgt, wird der Erhöhungsbetrag durch die Gesamtzahl der Sitzplätze des betroffenen Beförderungsmittels geteilt und der so errechnete Erhöhungsanteil des Einzelplatzes ist vom Reisenden zu zahlen.
    2. Erhöhung der bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben für bestimmte Leistungen:
      1. Soweit die Erhöhung Abgaben betrifft, die sich auf den einzelnen Reisenden beziehen, ist dieser Erhöhungsbetrag geschuldet.
      2. In den anderen Fällen erfolgt die anteilige Umlage auf den Reisenden entsprechend dem Verhältnis zur Gesamtzahl der betroffenen Reisenden.
    3. Änderung des bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Wechselkurses:
      1. Die Erhöhung erfolgt entsprechend dem Umfang der Verteuerung der Reise durch die Wechselkursänderung seit Abschluss des Reisevertrages.
    4. Die Erhöhung ist nur zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und dem vereinbarten Reisetermin (gilt für Reiseverträge die bis 1.Juli 2018 abgeschlossen wurden) zum mehr als 4 Monate liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände nicht vor Vertragsschluss eingetreten sind und für den Veranstalter weder bekannt, noch vorhersehbar waren.
    5. Für ab dem 1. Juli 2018 abgeschlossene Reiseverträge kann der Reisekunde eine Senkung des Reisepreises verlangen, soweit sich die in Nummer 2 genannten Preise, Abgaben oder Wechselkurse nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn geändert haben und dies zu niedrigeren Kosten bei AT REISEN GmbH führt. Dem zu erstattenden Mehrbetrag an den Reisegast, kann AT REISEN GmbH die tatsächlich entstanden Verwaltungskosten entgegensetzen, muss aber auf Verlangen des Reisegastes nachweisen, in welcher Höhe diese entstanden sind.
    6. Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises hat der Reiseveranstalter den Reisenden unverzüglich, spätestens 21 Tage vor Reiseantritt, davon in Kenntnis zu setzen. Preiserhöhungen nach diesem Zeitpunkt sind nicht zulässig.
    7. Bei Preiserhöhungen um mehr als 5 % (bis 30.Juni 2018) und 8% (ab 1. Juli 2018) oder bei einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung kann der Reisende vom Vertrag zurücktreten oder stattdessen die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten (gilt für Verträge die bis zum 30.Juni 2018 abgeschlossen wurden). Der Reisende hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung durch den Reiseveranstalter diesem gegenüber geltend zu machen. Für nach dem 1. Juli 2018 geschlossenen Reiseverträge kann AT REISEN GmbH dem Reisegast in einem Angebot zu einer Preiserhöhung wahlweise auch die Teilnahme an einer Ersatzreise anbieten. AT REISEN GmbH kann vom Reisegast verlangen, dass er innerhalb einer bestimmten und angemessenen Frist, das Angebot zur Preiserhöhung über 8 % annimmt oder seinen Rücktritt (nur schriftlicher Form) vom Vertrag erklärt. Nach Ablauf der Frist gilt das Angebot von AT REISEN GmbH zur Preiserhöhung als angenommen. Dies gilt für alle Reiseverträge die ab dem 1.Juli 2018 geschlossen werden.

§ 6 Rücktritt durch den Kunden vor Reisebeginn und Nichtantritt der Reise

  1. Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise durch Erklärung gegenüber dem Reiseveranstalter zurücktreten. Bei Buchung über ein Reisebüro kann die Rücktrittserklärung auch gegenüber diesem erfolgen. Der Kunde muss den Rücktritt in Textform erklären. Bei Vertragsrücktritt des Kunden vor Reisebeginn oder Nichtantritt der Reise kann der Reiseveranstalter eine angemessene Entschädigung für getroffene Reisevorkehrungen und Aufwendungen verlangen. Dies gilt nicht, sofern der Reiseveranstalter den Rücktritt zu vertreten hat, bei höherer Gewalt oder in den Fällen der § 5 Punkt 2.6 dieser Bedingungen.
  2. Der Entschädigungsanspruch wird – wie nachfolgend ausgewiesen – pauschaliert in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis unter Berücksichtigung des Zeitpunkts des Rücktritts gegenüber dem vorgesehenen Reisebeginn erhoben. Dabei sind die gewöhnlich ersparten Aufwendungen und der durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen gewöhnlich mögliche Erwerb berücksichtigt.
    1. Für alle von AT REISEN GmbH veranstalteten Reisen gilt:
      • bis zum 45. Tag vor dem Reiseantritt 20 % des Gesamtreisepreises,
      • ab dem 44. Tag vor Reiseantritt 55 % des Gesamtreisepreises,
      • ab dem 28. Tag vor Reiseantritt 75 % des Gesamtreisepreises,
      • ab dem 14. Tag vor Reiseantritt 80 % des Gesamtreisepreises,
      • ab dem 6. Tag vor Reiseantritt 90 % des Gesamtreisepreises,
      • ab dem Tag des Reiseantritts oder bei Nichtantritt der Reise 95 % des Gesamtreisepreises
  3. Dem Kunden steht der Nachweis fehlenden oder geringeren Schadens, als die vom Reiseveranstalter geforderte Pauschale offen. Dem Reiseveranstalter bleibt es hingegen vorbehalten, statt der vorstehenden Pauschale eine höhere, konkret berechnete Entschädigung geltend zu machen. Zum Nachweis ist die Entschädigung nach dem Reisepreis unter Abzug des Wertes der vom Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen sowie dessen, was er durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwerben kann, zu beziffern und zu belegen.
  4. AT REISEN GmbH empfiehlt dringend den Abschluss einer Reise-Rücktrittskostenversicherung sowie einer Auslandsreisekrankenversicherung inkl. der Rückführungskosten durch Unfall, Krankheit oder Tod.

§ 7 Umbuchung

  1. Es besteht kein Anspruch auf Änderungen des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Befo¨rderungsart (Umbuchung) oder auf sonstige Buchungsänderungen.
  2. Wird ein Umbuchungswunsch des Kunden realisiert, fällt hierfür bis zum 45. Tag vor Reiseantritt ein Umbuchungsentgelt pro Reiseteilnehmer von 50,00 Euro an. Ab dem 44. Tag vor Reiseantritt kann eine Umbuchung nur nach Rücktritt vom Reisevertrag zu den in § 6 geregelten Bedingungen unter gleichzeitiger Neuanmeldung erfolgen.
  3. Für sonstige Buchungsänderungen einschließlich der Realisierung von Sonderwünschen wird eine Bearbeitungsgebühr von 15,00 Euro pro Änderungsvorgang erhoben.

§ 8 Nicht in Anspruch genommene Leistungen

Nimmt der Kunde einzelne Reiseleistungen, die ihm ordnungsgemäß angeboten wurden, nicht in Anspruch aus Gründen, die ihm zuzurechnen sind (z. B. wegen vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen), hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises. Der Reiseveranstalter wird sich um Erstattung der ersparten Aufwendungen durch den Leistungsträger bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.

§ 9 Kündigung und Rücktritt durch den Reiseveranstalter, höhere Gewalt

  1. Fristlose Kündigung
    1. Der Reiseveranstalter kann den Reisevertrag fristlos kündigen, wenn der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung seitens des Reiseveranstalters nachhaltig stört, sich oder Dritte durch sein Verhalten auf der Reise in Gefahr für Leben und Gesundheit bringt oder wenn er sich in einem solchen Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist.
    2. Kündigt der Reiseveranstalter, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis; er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt, einschließlich der ihm vom Leistungsträger gutgeschriebenen Beträge.
  2. Rücktritt wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl
    1. Der Reiseveranstalter kann wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl bis spätestens am 28. Tag vor dem vereinbarten Reiseantritt zurücktreten, wenn die in der jeweiligen Reiseausschreibung und Reisebestätigung bezeichnete Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird. Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, hat der Reiseveranstalter unverzüglich von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch zu machen.
    2. Der Reisende kann die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Der Reisende hat dieses Recht unverzüglich nach der Erklärung durch den Reiseveranstalter diesem gegenüber geltend zu machen. Andernfalls erhält er unverzüglich die auf den Reisepreis geleistete Anzahlung zurück.
  3. Kündigung des Vertrages wegen höherer Gewalt
    1. Im Falle von höherer Gewalt können sowohl der Reiseveranstalter als auch der Kunde den Vertrag allein nach Maßgabe des § 651 j BGB kündigen Wird der Vertrag nach Abs. 1 gekündigt so finden die Vorschriften des § 651 e Abs. 3, Sätze 1 und 2, Abs. 4 Satz 1 Anwendung. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last (gilt bis 1.Juli 2018). Für Reiseverträge die ab dem 1. Juli 2018 abgeschlossen werden, kann in Zukunft AT REISEN GmbH keine Entschädigung mehr verlangen, wenn der Rücktritt erfolgt, weil am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände (höhere Gewalt) auftreten, die die Durchführung der Reise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Auf§ 651h III BGB (Richtlinie ab 1. Juli 2018) wird verwiesen.
    2. Der Reisegast hat bis zum Reisebeginn die Möglichkeit, dass statt seiner ein Dritter in den bestehenden Vertrag eintritt und die Rechte und Pflichten dessen übernimmt. AT REISEN GmbH kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser die geforderten Voraussetzungen dieser Reise nicht erfüllt. Bei Vertragsübertragung haften der ursprünglich angemeldete Reisegast und der Ersatzteilnehmer als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten. Vor Vertragsübertragung erhält der der Ersatzteilnehmer den Mehrbetrag durch den Neueintritt in die bestehende Reise.
  4. Rücktritt wegen Zahlungsverzug
    1. Ist die fällige Anzahlung oder der fällige Reisepreis trotz Mahnung mit Nachfristsetzung und Ablehnungsandrohung zum Fälligkeitszeitpunkt nicht oder nicht vollständig dem Konto des Reiseveranstalters gutgeschrieben, so ist der Reiseveranstalter berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung vom Reisenden zu verlangen.

§ 10 Beschränkung der Haftung

  1. Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Kunden nicht schuldhaft (bis 30.Juni 2018 gilt noch: weder vorsätzlich, noch grob fahrlässig) herbeigeführt wird oder soweit der Reiseveranstalter für einen dem Kunden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
  2. Die deliktische Haftung des Reiseveranstalters für Sachschäden, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Diese Haftungshöchstsumme gilt jeweils je Kunde und Reise. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche nach internationalen Abkommen, wie z. B. im Zusammenhang mit Reisegepäck nach dem Montrealer Übereinkommen, bleiben von der Beschränkung unberührt.
  3. Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung internationale Übereinkommen oder auf solchen beruhende gesetzliche Vorschriften, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen entsteht oder geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist, so kann sich auch der Reiseveranstalter gegenüber dem reisenden Kunden hierauf berufen.
  4. Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z. B. Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen, Beförderungsleistungen von und zum ausgeschriebenen Ausgangs- und Zielort), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistung so eindeutig gekennzeichnet werden, dass sie für den Kunden erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen des Reiseveranstalters sind.
  5. Eine Haftung des Reiseveranstalter besteht jedoch:
    1. für Leistungen, welche die Beförderung des Kunden vom ausgeschriebenen Ausgangsort der Reise zum ausgeschriebenen Zielort, Zwischenbeförderungen während der Reise und die Unterbringung während der Reise beinhalten,
    2. wenn und insoweit für einen Schaden des Kunden die Verletzung von Hinweis, Aufklärungs- oder Organisationspflichten des Reiseveranstalters ursächlich geworden ist.

    Die Beteiligung an Sport oder anderen Freizeitaktivitäten, welche nicht Programmbestandteile sind, muss der Kunde selbst verantworten. Der Veranstalter haftet bei derartigen Schäden nur, sofern ihn ein Verschulden trifft.

  6. Für ab dem 1. Juli 2018 abgeschlossene Reiseverträge kann sich eine Haftungsbeschränkung (Anrechnung) aus § 651 p III BGB ergeben.

§ 11 Obliegenheiten des Kunden

  1. Reiseunterlagen
    Liegen dem Kunde die erforderlichen Reiseunterlagen (wie z. B. Flugschein, Hotelgutscheine) nicht innerhalb der vom Reiseveranstalter mitgeteilten Frist vor, so ist der Reiseveranstalter unverzüglich hierauf hinzuweisen.
  2. Mängelanzeige
    1. Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Kunde Abhilfe verlangen. Auftretende Reisemängel sind dem Reiseveranstalter unverzüglich anzuzeigen. Bei schuldhaftem Unterlassen der Anzeige kann keine Minderung des Reisepreises geltend gemacht werden, es sei denn die Anzeige ist erkennbar aussichtslos oder aus anderen Gründen unzumutbar.
    2. Die Mängelanzeige hat unverzüglich gegenüber der Reiseleitung am Urlaubsort bzw. falls dort keine vorhanden ist, gegenüber dem Reiseveranstalter an dessen Sitz zu erfolgen. Über die Erreichbarkeit der Reiseleitung bzw. des Reiseveranstalters wird der Kunde in der Leistungsbeschreibung, spätestens jedoch mit den Reiseunterlagen unterrichtet.
    3. Die Reiseleitung ist beauftragt, Abhilfe zu schaffen, soweit dies möglich ist. Sie hat jedoch keine Befugnis, Ansprüche des Kunden anzuerkennen.
  3. Gepäckverlust, -beschädigung und -zustellungsverzögerung
    1. Bei Schäden oder Zustellungsverzögerungen bei Flugreisen empfiehlt der Reiseveranstalter dringend, diese an Ort und Stelle unverzüglich mittels Schadenanzeige (P.I.R.) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen. Ohne eine ausgefüllte Schadenanzeige lehnen Fluggesellschaften in der Regel Erstattungen ab. Die Schadenanzeige hat bei Gepäckbeschädigungen binnen 7 Tagen, bei Verspätung innerhalb 21 Tagen jeweils nach Aushändigung zu erfolgen. Im Übrigen ist der Verlust, die Beschädigung oder Fehlleitung von Reisegepäck der Reiseleitung oder der örtlichen Vertretung des Veranstalters anzuzeigen.
    2. Für Gewährleistungsansprüche aus Gepäckbeschädigungen oder Zustellungsverzögerungen gilt eine Anzeigefrist von einem Monat entsprechend § 12 Abs. 1 dieser Bedingungen.
  4. Schadensminderungspflicht
    Der Reisende ist verpflichtet, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten und den Reiseveranstalter auf die Gefahr eines Schadens hinzuweisen.

§ 12 Ausschluss von Ansprüchen

  1. Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise (§ 651 c bis 651 f BGB) hat der Kunde innerhalb eines Monats (gilt bis zum 30.06.2018) nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter unter angegebenen Anschrift geltend zu machen. Für Anzeigen wegen Gepäckverlust, -beschädigung und -Zustellungsverzögerung sind die Fristen nach § 11 Punkt 3 dieser AGB zu beachten. Für Reiseverträge die ab dem 1. Juli 2018 geschlossen werden gilt die Monatsfrist nicht mehr. Dem Reisegast wird angeraten, seine Ansprüche unverzüglich nach Reiseende bei AT REISEN GmbH geltend zu machen. Ansprüche des Reisegastes aus dem Reisevertragsrecht (§ 651a ff BGB) verjähren in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Tag des vertraglich vorgesehenen Reiseendes. Die Abtretung von Ansprüchen an Dritte ist grundsätzlich ausgeschlossen. Dieses Verbot gilt nicht bei einer Familienreise unter mitreisenden Familienangehörigen.
  2. Nach Fristablauf kann der Kunde Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert war.

§ 13 Verjährung

  1. Ansprüche des Kunden nach den § 651c bis 651f BGB aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Reiseveranstalters oder seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen, verjähren in drei Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Reiseveranstalters oder seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
  2. Alle übrigen Ansprüche des Reisenden nach den § 651 c bis 651 f BGB verjähren in einem Jahr.
  3. Die Verjährung beginnt in den Fällen der vorstehenden Absätze 1 und 2 mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte.
  4. Ansprüche aus unerlaubter Handlung verjähren in 3 Jahren.
  5. Schweben zwischen dem Kunden und dem Reiseveranstalter Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Kunde oder der Reiseveranstalter die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

§ 14 Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften

  1. Der Reiseveranstalter steht dafür ein, Staatsangehörige des Staates, in dem die Reise angeboten wird, über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften sowie deren eventuelle Änderungen vor Reiseantritt zu unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft. Dabei wird davon ausgegangen, dass keine Besonderheiten in der Person des Kunden und eventueller Mitreisender (z. B. Doppelstaatsangehörigkeit, Staatenlosigkeit) vorliegen.
  2. Der Reiseveranstalter haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Reisende den Reiseveranstalter mit der Besorgung beauftragt hat, sofern keine schuldhafte Pflichtverletzung des Reiseveranstalters vorliegt.
  3. Der Kunde ist für das Beschaffen und Mitführen der notwendigen Reisedokumente, ggf. erforderliche Impfungen und Gesundheitsvorsorge sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation des Reiseveranstalters bedingt sind.

§ 15 Sonderkosten

Alle Sonderkosten, die als Folge von oder im Zusammenhang mit Änderungen des vorgesehenen Reiseverlaufs durch in der Person des Kunden liegende Gründe verursacht werden, gehen zu Lasten des Kunden und sind mit der Entstehung sofort an den jeweiligen Anspruchsteller zu zahlen. Dies gilt nicht, sofern der Anfall dieser Kosten durch eine Pflichtverletzung des Reiseveranstalters bedingt ist. Zu diesen Sonderkosten gehören z. B. Aufwendungen, die aus dem verspäteten Eintreffen des Kunden zum Abflug oder zur vorbereiteten Trekkingtour entstehen oder Kosten für eine vorzeitige Rückkehr von einer Wanderung als Folge von Unpässlichkeit, Krankheit oder Unfall (z. B. Kosten für den Rücktransport mit dem Hubschrauber oder Flugzeug, Hospital- und Hotelaufenthalt auch für Begleitpersonen). Tritt bei einem akuten Notfall der Reiseveranstalter in Vorlage, so sind die verauslagten Beträge nach Abschluss der Reise sofort zu bezahlen.

§ 16 Information über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens

Der Reiseveranstalter ist gemäß EU-VO Nr. 2111/05 verpflichtet, den Kunden über die Identität des jeweiligen Luftfahrtunternehmens sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei Buchung zu informieren. Steht die ausführende Fluggesellschaft zu diesem Zeitpunkt noch nicht fest, so hat der Reiseveranstalter diejenige Fluggesellschaft zu nennen, die die Flugbeförderung wahrscheinlich durchführen wird. Sobald feststeht, welche Fluggesellschaft die Beförderung erbringen wird, ist der Kunde unverzüglich zu informieren. Diese Informationspflicht gilt auch für den Fall des Wechsels der Fluggesellschaft. Die Liste von Luftfahrtunternehmen, die in der EU einer Betriebsuntersagung unterliegen (sog. Black List), ist auf der Internetseite http://air-ban.europa.eu oder auf der Seite des Luftfahrtbundesamtes www.lba.de einsehbar.

§ 17 Rechtswahl und Gerichtsstand

  1. Auf das Verhältnis zwischen Kunde und Reiseveranstalter findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
  2. Die Vertragssprache ist Deutsch.
  3. Richtet sich die Klage gegen Kaufleute, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, oder gegen Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, so ist für den Gerichtsstand der Sitz des Reiseveranstalters maßgebend. Dem Reiseveranstalter bleibt allerdings es vorbehalten, auch an einem anderen Gerichtsstand zu klagen.
  4. Die vorstehenden Regelungen gelten nicht, wenn internationale Übereinkommen zwingend etwas anderes vorschreiben oder der Schutz durch das zwingende Recht des Mitgliedstaats der EU, in dem der Kunde seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, beeinträchtigt werden würde.

§ 18 Reiseveranstalter

Reiseveranstalter ist: AT REISEN GmbH
gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer: Steffen Kiefer, Peter Kiefer
Helenenstr. 14, 04279 Leipzig
Telefon: 0341/5500940 Telefax: 0341/55009469
Amtsgericht Leipzig - Handelsregister HRB 13698

Stand: Juni 2018

Hinweis: AT REISEN nimmt nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherstreitschlichtungsstelle teil.

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